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Aussteller-Reglement

 1.        Anerkennung der Teilnahmebedingungen

Mit seiner Unterschrift auf der Anmeldung anerkennt der Aussteller und seine Angestellten oder Beauftragten die vorliegenden Bedingungen als verbindlich und verpflichtet sich ferner, auch die Benützungsordnung der Schul- und Sportanlagen Oberarth des Bezirkes Schwyz und der Gemeinde Arth einzuhalten.

2.        Anmeldung bzw. Abschluss des Ausstellervertrages

Das Anmeldeformular muss ordnungsgemäss ausgefüllt, rechtsgültig unterschrieben und termingerecht 3-fach eingereicht werden. Der Eingang der Anmeldung ist massgebend für die Platzierung.

3.        Zulassung

Als Aussteller kommen Mitglieder des Gewerbevereins Arth-Oberarth-Goldau, Berufsverbände, Dienstleistungsbetriebe und Vereine in Betracht.

  1. Priorität: Mitglieder des Gewerbevereins Arth-Oberarth-Goldau
  2. Priorität: Mitglieder eines Gewerbevereins des Kantons Schwyz mit einem m2-Preisaufschlag von 5%
  3. Priorität: Firmen ohne Mitgliedschaft eines Gewerbevereins im Kanton Schwyz und Firmen mit Sitz in der Schweiz mit einem m2-Preisaufschlag von 10%

Die Ausstellungsleitung entscheidet allein und endgültig nach obengenannten Prioritäten über die Zulassung von Firmen. Nach abgeschlossener Zuteilung der Standfläche wird jedem Aussteller ein gegengezeichneter Ausstellervertrag zugestellt, womit der Vertrag in allen Teilen rechtskräftig wird. Der Messeveranstalter ist berechtigt, eine Beschränkung der beantragten Platzfläche sowie der angemeldeten Ausstellungsobjekte vorzunehmen. Besondere Platzwünsche können als Bedingung für eine Beteiligung nicht anerkannt werden.

4.        Zuteilung der Standfläche und des Standortes

Die Zuteilung der Standfläche und des Platzes wird durch den Messeveranstalter vorgenommen. Er erstellt aufgrund der im Ausstellervertrag gewünschten Standfläche Platzierungspläne, aus denen die individuelle Standzuteilung des Ausstellers ersichtlich ist. Die Platzierung wird dem Aussteller unter Beilage des Planes mitgeteilt. Allfällige Einsprachen gegen die vorgenommene Platzierung sind dem Messeveranstalter innert 8 Tagen seit Versanddatum des Plazierungsplanes schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt die Plazierung als angenommen.

5.        Standgestaltung

Sämtliche Messestände sind durchgehend mit einer einheitlich beschrifteten Blende versehen. Die Standhöhe beträgt 2.50 m / Nutzhöhe 2.40 m (Blende Unterkante 2.20 m).

Aufbauten und Dekorationen der Aussteller dürfen 2.50 m ohne ausdrückliche Erlaubnis des Messeveranstalters nicht überragen. Bei Zuwiderhandlungen behält sich der Messeveranstalter vor, das Material auf Kosten des Ausstellers entfernen zu lassen.

In der Turnhalle darf nur Ausstellungsgut präsentiert werden, welches den Turnhallenboden mit Sicherheit nicht beschädigt. Es ist zu beachten, dass die Bodenbelastung von 500kg pro m2 nicht überschritten wird. Bei mittleren und kleineren Lasten liegt der Grenzwert bei 10kg pro cm2. Bei Unklarheiten muss man sich zwingend mit dem Veranstalter absprechen, damit spezielle Massnahmen getroffen werden können.

Es ist keine Musik oder Emissionen in den einzelnen Ständen erlaubt, die in ihrer Lautstärke die anderen Aussteller oder das Rahmenprogramm stören.

6.        Zahlungsbedingungen

Nach abgeschlossener Standzuteilung und Zustellung des gegengezeichneten Ausstellervertrages wird dem Aussteller die gesamte Stand- und Platzmiete in Rechnung gestellt. Diese ist innert 30 Tagen netto, ohne Skonto zahlbar.

Die Ausstellungsleitung behält sich vor, Stände derjenigen Aussteller, welche die Standgebühr nicht termingemäss entrichten, an andere Interessenten weiterzugeben.

7.        Rücktritt vom Ausstellervertrag

Firmen, die sich verbindlich angemeldet haben, können aus dem Vertragsverhältnis nicht entschädigungslos entlassen werden. In diesem Falle hat der Aussteller eine Abfindung von CHF 500.-- zu bezahlen. Kann der betreffende Stand nicht weitervermietet werden, hat der Aussteller den ganzen Mietausfall zu bezahlen.

8.        Ausstellungszeitung

Der Aussteller hat die Möglichkeit, in der Ausstellungszeitung ein Inserat zu platzieren. Die dazu notwendigen Informationen und Preise werden den Ausstellern zugestellt.

9.        Direktverkauf

Bei Direktverkauf wird ein Aufpreis nach Absprache erhoben.

Der Verkauf von Waren innerhalb der offiziellen Öffnungszeiten ist während der ganzen Dauer der Ausstellung gestattet. Die Patenttaxe für Barverkauf ist im Standpreis inbegriffen.

10.     Versicherungen

Es wird eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung im Umfang von CHF 5'000'000.00 abgeschlossen.

VERSICHERT sind Personen- und Sachschäden:

  • aus der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung
  • aus dem Betrieb der Festwirtschaft einschliesslich Festzelt
  • aus dem Bestand und Betrieb von Fahrzeugparkplätzen

NICHT VERSICHERT ist die Haftpflicht unter anderem:

  1. bei Personenschäden:
  • für Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter aus Personenschäden von in Arbeits- oder Dienstmiete beschäftigten Personen, die diese Schäden anlässlich ihrer Versicherung für die versicherte Veranstaltung.
  1. bei Sachschäden:
  • für Schäden am Ausstellungsgut sowie an den benützten Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen;
  • für Schäden an Sachen
    • die ein Versicherter oder ein von ihm Beauftragter Dritter zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwaltung (vorbehältlich A1.4) oder Beförderung oder aus anderen Gründen (z.B. in Kommissionen zu Ausstel- lungszwecken) übernommen oder die er gemietet, geleast oder gepachtet hat.
    • die infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit eines Versicherten an oder mit ihnen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beladen oder Entladen eines Fahrzeuges) entstanden sind. Als Tätigkeit im vorstehenden Sinne gelten auch Projektierung und Leitung, Erteilen von Weisungen und Anordnun- gen, Überwachung, Kontrolle, Funktionsproben sowie ähnliche Arbeiten.

Bei Unklarheiten oder Informationen über alle Haftungsausschüsse sind die Versicherungsbedingungen beim OK der Gewerbeausstellung einzusehen oder können per PDF zugesandt werden.

11.     Ordnungsmassnahmen und Vorschriften

  1. Die Ausstellungleitung überprüft die Einhaltung dieses Reglements. Ihre Anweisungen sind strikte zu befolgen.
  2. Innerhalb des Veranstaltungsareals wie auch auf den besetzten Freigeländen hat die Ausstellungsleitung das Hausrecht. Den Anordnungen ihrer Organe, der bevollmächtigten Beamten, der Feuerpolizei und den amtlichen Stellen sind unbedingt Folge zu leisten.
  3. Der Aussteller verpflichtet sich, alle bau- und/oder feuerpolizeilichen, gewerbebehördlichen, lebensmittel- polizeilichen und sonstigen Bestimmungen, Gesetze und Verordnungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinde zu erfüllen, den getroffenen behördlichen Verfügungen sofort nachzukommen und in vollen Umfang zu erfüllen.
  4. Die Ausstellungsleitung organisiert ausserhalb der Öffnungszeiten von Freitag bis Samstag und Samstag auf Sonntag eine Bewachung des Ausstellungsgeländes.

12.     Gerichtsstand

In Fällen von Differenzen aller Art gilt als Gerichtsstand Schwyz.

13.     Allgemeines

Falls die "Gwärb23" aus irgendwelchen Gründen (z.B. höhere Gewalt etc.) auf die Durchführung der Messe verzichtet, steht den Ausstellern kein Anspruch auf eine Rückerstattung der Stand- und Platzmiete oder auf einen Schadenersatz zu. Der Messeveranstalter kann die Einnahmen aus den Stand- und Platzmieten allen Ausstellern anteilsmässig zurückerstatten, falls ihr dies trotz den anfallenden Kosten möglich ist.

Die Aussteller sind verpflichtet, während den offiziellen Öffnungszeiten die Stände durchgehend zu betreuen.

 

OK Gwärb 23

Gewerbeverein Arth Oberarth Goldau

Arth, 02.01.2023

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